JudikaturOGH

7Ob13/16m – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. M***** K*****, vertreten durch Mag. Jürgen Krauskopf, Rechtsanwalt in Wien, und dessen Nebenintervenientin V*****-V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** AG, *****, Liechtenstein, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, und deren Nebenintervenientin F***** GmbH, *****, vertreten durch Lederer Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen 15.000 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2015, GZ 2 R 123/15w 64, mit dem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 22. Mai 2015, GZ 3 Cg 130/11x 59, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die V***** V***** GmbH (V*****) ist dem Rechtsstreit zunächst auf Seiten des Klägers als Nebenintervenientin beigetreten.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist den Parteien jeweils am 13. 11. 2015 zugestellt worden.

Der Kläger erhob am 11. 12. 2015 Revision, die den Parteien am 18. 12. 2015 zugestellt wurde.

Mit ihrem am 7. 1. 2016 eingebrachten Schriftsatz widerrief die V***** den bisherigen Nebeninterventionsbeitritt auf Seiten des Klägers, erklärte den nunmehrigen Beitritt auf Seiten der Beklagten und erstattete in einem eine Revisionsbeantwortung. Eine Zustellung dieses Schriftsatzes an die Parteien hat das Erstgericht nicht vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

1. Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Die Erklärung des Beitritts (erst) im Rechtsmittel steht mit dieser gesetzlichen Regelung im Einklang und wird von Rechtsprechung (vgl 7 Ob 526, 527/57 = RZ 1958, 59; 9 ObA 311/98w; 2 Ob 257/03p; RIS Justiz RS0035977) und Lehre ( Deixler Hübner , Die Nebenintervention im Zivilprozess [1993], 39; Schneider in Fasching/Konecny 3 § 18 ZPO Rz 5; Fucik in Rechberger 4 § 18 ZPO Rz 2) – namentlich auch für die Revision (7 Ob 526, 527/57 = RZ 1958, 59; 5 Ob 245/10f = JBl 2012, 47 = SZ 2011/88; Deixler Hübner aaO, 39) – für zulässig erachtet.

2. Der Widerruf eines Beitritts als Nebenintervenient samt anschließendem „Seitenwechsel“ ist ebenfalls grundsätzlich zulässig (RIS Justiz RS0125602). Der Nebenintervenient bekundet mit dem Widerruf, kein Interesse mehr am Obsiegen der von ihm bisher unterstützten Hauptpartei zu haben. Er kann dann wie jeder andere Dritte auf derselben oder der anderen Seite neuerlich beitreten (4 Ob 193/09z = JBl 2010, 459 [ Frauenberger Pfeiler ] = SZ 2009/167).

3. Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits „durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien“ erfolgen. Der Beitritt wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam (5 Ob 245/10f = JBl 2012, 47 = SZ 2011/88 mzN). Die Beitrittserklärung ist bei jener Instanz einzubringen, bei der die Rechtssache anhängig ist (RIS Justiz RS0057211). Diese ist für das Interventionsverfahren funktionell zuständig (1 Ob 121/09i). Die Durchführung des Interventionsverfahrens kommt dem Erstgericht zu, wenn die Nebenintervention – wie hier – noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (7 Ob 74/14d = RIS Justiz RS0129399). Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Durchführung des Interventionsverfahrens zurückzustellen. Danach sind die Akten wieder vorzulegen.

Rückverweise