JudikaturOGH

11Os57/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Nordmeyer, Mag. Michel und Dr. Oberressl in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg, Bsc, als Schriftführer in der Strafsache gegen Jennifer H***** und einen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 Hv 54/15t des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Berufung der Angeklagten Jennifer H***** gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. April 2016, AZ 10 Bs 422/15g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Jennifer H***** wurde mit Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 28. August 2015, GZ 10 Hv 54/15t-49, jeweils eines Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1, Abs 4 StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Oberlandesgericht Graz der dagegen erhobenen Berufung dieser Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht Folge.

Die dagegen angemeldete Berufung der Jennifer H***** ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO).

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