JudikaturOGH

5Ob111/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Juni 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** P*****, vertreten durch Heinzle und Nagel, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei J***** A***** H*****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert 7.000 EUR), infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. April 2016, GZ 2 R 98/16a 16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Bregenz vom 27. Jänner 2016, GZ 8 C 206/15f 12, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten schuldig erkannt, die kurzfristige Vermietung eines näher bezeichneten Wohnungseigentumsobjekts zur Beherbergung von Monteuren zu unterlassen. Es hat ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, jedoch nicht 30.000 EUR übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

2. Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]; RS0042410 [T28]). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Insbesondere vermag der Beklagte eine Überschreitung des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands nicht aufzuzeigen; dafür ist nämlich nicht die subjektive Einschätzung des Beklagten, sondern (nur) das objektive Interesse der Klägerin an der Unterlassung der von ihr beanstandeten Wohnungsnutzung durch den Beklagten maßgeblich (5 Ob 102/15h).

3. Da der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, ist keine außerordentliche Revision zulässig (§ 505 Abs 4 ZPO), sondern es kann gemäß § 508 ZPO nur ein mit einer ordentlichen Revision verbundener Abänderungsantrag beim Berufungsgericht gestellt werden. Das Rechtsmittel des Beklagten wäre daher gemäß § 507b Abs 2 ZPO – auch wenn es als „außerordentliche Revision“ bezeichnet wurde – dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen. Der Oberste Gerichtshof kann darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch dahingehend abgeändert hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109501; RS0109623).

4. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel demnach dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob allenfalls eine Verbesserung des Rechtsmittels erforderlich ist, ist von den Vorinstanzen zu beurteilen (RIS Justiz RS0109623 [T8]).

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