10ObS71/16p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Hach (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*****, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. März 2016, GZ 8 Rs 18/16z 78, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nach ausführlicher und umfassender Auseinandersetzung mit der allein erhobenen Beweisrüge nicht Folge. Hat die unterlegene Partei den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung in ihrer Berufung – wie hier – nicht ausgeführt, so kann die versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (RIS Justiz RS0043480, RS0043573; E. Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23). Auf in der Revision erstattete Rechtsausführungen ist daher nicht einzugehen.