6Ob83/16y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. A*****, geboren am ***** 2001, 2. A*****, geboren am ***** 2002, 3. C*****, geboren am ***** 2005, 4. K*****, geboren am ***** 2010, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A*****, vertreten durch Dr. Michèle Grogger Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 3. Februar 2016, GZ 48 R 369/15t 98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin zeigt keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Die Auslegung des Parteienvorbringens begründet infolge ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0042828). Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass der Vater mit seinen Anträgen im Zusammenhang mit seinem Vorbringen die Übertragung der Obsorge von der Mutter auf ihn anstrebt, ist jedenfalls vertretbar.
Das Rekursgericht bestätigte die vom Erstgericht gemäß § 181 ABGB wegen Gefährdung des Kindeswohls verfügte Übertragung der Obsorge von der Mutter auf den Vater. Bei Gefährdung des Kindeswohls hat das Gericht auch von Amts wegen einzuschreiten ( Hopf in KBB 4 , §§ 181 182 Rz 2). Im Übrigen kommt eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung nur in Betracht, sofern es dem Wohl des Kindes entspricht (§ 181 Abs 1 ABGB).
Die von der Rechtsmittelwerberin zu § 180 ABGB gestellten Auslegungsfragen sind hier nicht zu beurteilen.
Obsorgeentscheidungen sind jeweils solche des Einzelfalls und begründen nur bei Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze erhebliche Rechtsfragen (RIS Justiz RS0007101, RS0097114). Wurde auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen, kommt der Entscheidung regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0115719) zu. Das Rekursgericht hat gründlich und sorgfältig begründet, warum der Obsorgewechsel dem Wohl der Kinder entspricht. Seine Beurteilung ist jedenfalls vertretbar.