7Ob83/16f – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** E*****, vertreten durch den Sachwalter Mag. F***** K*****, dieser vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Mag. W***** E*****, vertreten durch Dr. Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in St. Pölten, dieser vertreten durch Jirovec Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Räumung und Unterlassung, aus Anlass der „außerordentlichen“ Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2016, GZ 21 R 235/13m 106, womit das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 22. August 2013, GZ 4 C 124/12y 88, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Räumung ihrer Liegenschaft wegen titelloser Nutzung sowie die Unterlassung deren Betretung und ähnlicher Störungshandlungen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge; es sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige und dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Beklagte eine „außerordentliche“ Revision, die dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorgelegt wurde. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Im Hinblick auf die Aussprüche des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Unter diesen Umständen wäre die außerordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof nach § 505 Abs 4 ZPO nur dann zulässig, wenn es sich hier um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO handelte.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung zu entscheiden ist (RIS Justiz RS0043261), wenn also die Klage aus der Beendigung eines Bestandverhältnisses resultiert und dieses Verhältnis auch bereits in der Klage behauptet wurde (RIS Justiz RS0122891). Klagen auf Räumung gehören, wenn sie die Benützung des Objekts ohne Rechtsgrund geltend machen, nicht zu den Streitigkeiten, die ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN den Bezirksgerichten zugewiesen sind (RIS Justiz RS0046865).
Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist von den Behauptungen des Klägers auszugehen. Ein Rückgriff auf die Einwendungen des Beklagten ist nur dann zulässig, wenn dadurch ein auslegungsbedürftiges Vorbringen des Klägers verdeutlicht werden kann (RIS Justiz RS0043003).
Hier stützt die Klägerin ihr Räumungs und Unterlassungsbegehren darauf, dass der Beklagte das zu räumende Objekt titellos benütze; dass der Beklagte jemals Bestandnehmer gewesen sei, behauptet sie nicht.
Da somit eine Ausnahme von der wertmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht vorliegt, ist eine Revision nach § 502 Abs 3 ZPO – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn – wie hier – der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei gemäß § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 Satz 1 ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.
Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623, RS0109501 [T4]).
Das Rechtsmittel ist demnach dem Berufungsgericht vorzulegen. Ob die im Schriftsatz enthaltenen Ausführungen den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [insbes T5, T8], RS0109501 [insbes T12]).