JudikaturOGH

7Ob65/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Kaan Cronenberg Partner Rechtsanwälte OG in Graz, 2. DI (FH) C***** W*****, vertreten durch Peissl Partner Rechtsanwälte OG in Köflach, wegen 34.744,19 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 1. März 2016, GZ 3 R 180/15p 42, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Die Klägerin zieht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, wonach es sich bei der von ihr geltend gemachten Klagsforderung um den ihr vom Vertragspartner der Beklagten abgetretenen Anspruch handle, der aus der Schlechterfüllung eines gemischten Vertrags (mit Elementen von Kauf und Werkvertrag) resultiere.

2. Der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens setzt – nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln – rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraus.

3. Grundsätzlich trifft – entgegen der Ansicht der Klägerin – den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang, dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehr dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbeweis (RIS Justiz RS0022686).

4. Einzelfallbezogene Fragen sind nur dann einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zugänglich, wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beantwortung einer groben Fehlbeurteilung erlegen sind (vgl RIS Justiz RS0042405, RS0044088). Dies ist hier nicht der Fall:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Beklagten, die mit dem Ankauf und Einbau von Flexitanks beauftragt waren, den Beweis des fehlenden Verschuldens am Eintritt des Schadens wegen Undichtheit erbracht hätten. So sei der Einbau selbst ordnungsgemäß erfolgt. Ein allfällig bei den – vom Hersteller bezogenen – Flexitanks bestehender Materialfehler hätte hingegen auch beim Einbau nicht auffallen müssen, zumal es zu keiner Berührung mit der Innenseite des Flexitanks gekommen sei und selbst die von der Klägerin nach dem Einbau – anlässlich der Befüllung – durchgeführte Dichtheitskontrolle keine Undichtheiten habe erkennen lassen.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

5. Davon ausgehend bedarf es keines Eingehens auf die von der Klägerin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens durch Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die undichte Verpackung zur Kontamination des Fruchtsaftkonzentrats geführt habe und dass eine dichte Verpackung eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft einer solchen Lieferung sei.

6. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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