12Ns41/16z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Disziplinarstrafsache gegen Dr. *****, AZ D 30/16 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Anwaltsrichters Dr. Rothner gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Anwaltsrichter Dr. Rothner ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 18. April 2016 ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Anwaltsrichter Dr. Haslinger.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ns 16/16y über einen Antrag auf Delegierung zu entscheiden.
Anwaltsrichter Dr. Rothner gab bekannt, dass es sich beim Disziplinarbeschuldigten um einen persönlichen sehr engen Freund von ihm handle, sodass er sich befangen fühle.
Dieser Umstand ist geeignet, auch bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an dessen unvoreingenommer und unparteilicher Dienstverrichtung zu wecken, sodass Ausgeschlossenheit gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO vorliegt.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichter Dr. Haslinger (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).