8Ob34/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Muhri Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, und deren Nebenintervenientin V***** AG, *****, vertreten durch Kopp-Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Rechnungslegung und Leistung (Streitwert 169.521,70 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 3./14. März 2016, GZ 4 R 166/15m 16/17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht richten sich ebenso nach den Umständen des Einzelfalls (RIS Justiz RS0019529 [T7], RS0035044 [T6] ua) wie die Frage, ob eine formell vollständige Rechnung bereits gelegt wurde (9 ObA 57/13t; 8 ObA 58/12f).
Mit ihrem Vorbringen, die ihr von der Beklagten vorgelegte „Offene Posten Liste“, die alle von der Rechnungslegungspflicht umfassten Rechnungen anführt und aus der unter namentlicher Bezeichnung der einzelnen Schuldner mit Anschrift und Abnehmernummer, der einzelnen Rechnungen jeweils mit Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Fälligkeitszeitpunkt und Betrag sowie Anmerkungen zum Grund der nicht erfolgten Zahlung hervorgehen, sei „nicht aussagekräftig“, zeigt die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, nach der von der festgestellten Rechnungslegung alle Angaben umfasst seien, die die Klägerin zur Überprüfung der Forderungen und damit zur Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden Ansprüche gegen die Beklagte benötige, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
Ob die vom Wortlaut des Vertrags abweichende Auslegung des Begriffs der Ist-Masse durch die Klägerin zutrifft nur dann stellt sich überhaupt die Frage der Rechnungslegung braucht daher nicht mehr geprüft zu werden.