Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fritsche als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Marius G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 4 St 174/15v der Staatsanwaltschaft Korneuburg, über die Beschwerde des Mag. Franz Gl***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 19. Februar 2016, AZ 19 Bs 317/15d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. Februar 2016, wies das Oberlandesgericht Wien zu AZ 19 Bs 317/15d die Beschwerde des Mag. Franz Gl***** gegen einen Beschluss des Landesgerichts Korneuburg, mit welchem der Antrag des Genannten auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Marius G***** und andere wegen § 302 Abs 1 StGB als unzulässig zurückgewiesen worden war, seinerseits als unzulässig zurück (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit der gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts ergriffenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen derartige Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
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