11Ns32/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Mohamed S***** wegen des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 48 Hv 27/16g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Staatsanwaltschaft Innsbruck brachte nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens Anklageschrift (ON 58) gegen (den jungen Erwachsenen) Mohamed S***** beim Landesgericht Innsbruck mit dem Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt als Schöffengericht in Jugendstrafsachen wegen als Verbrechen des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, Abs 3, 15 StGB und als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB sowie der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB beurteilter Taten ein. Nach Zustellung der Anklageschrift, die in beiden Gerichtssprengeln verübte Taten erfasst (ON 59), übermittelte das Landesgericht Innsbruck den Akt dem Landesgericht Wiener Neustadt (ON 1 S 27).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt begründet ihren Antrag auf Delegierung (ON 1 S 30) damit, dass das Landesgericht Innsbruck gemäß § 37 Abs 2 dritter Satz StPO örtlich zuständig gewesen wäre, die Staatsanwaltschaft Innsbruck durch die Anrufung des Landesgerichts Wiener Neustadt dieses „zuständig gemacht“ habe, weswegen (zufolge § 213 Abs 5 StPO) das Recht auf den gesetzlichen Richter die Überweisung an das „richtiger Weise“ zuständige Gericht „gebiete“. Der Verteidiger sprach sich gleichermaßen für eine Delegierung aus (ON 73).
§ 39 Abs 1 StPO dient jedoch nicht zur Sanierung allfällig verfehlt in Anspruch genommener Zuständigkeiten. Auch von Amts wegen besteht zur Delegierung kein Anlass, weil die Mehrheit der in der Haftsache zu vernehmenden Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Wiener Neustadt bzw in Wien wohnhaft sind.