12Ns35/16t – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen *****, AZ D 16/16 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ns 2/16y über den Antrag des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer auf Delegierung des bei diesem zu AZ D 16/16 gegen Rechtsanwalt ***** geführten Disziplinarverfahrens wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt zu entscheiden. Das genannte Disziplinarverfahren war aufgrund eines Schreibens des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab eingeleitet worden, mit dem dieser den Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zwecks disziplinärer Prüfung über die Dauer einer von ***** vorgenommenen Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses informierte.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab ist Vorsitzender des zuständigen 20. Senats.
Gemäß § 64 DSt iVm § 26 Abs 1 Z 1 DSt ist ein Richter unabhängig vom Grad der mit der Würdigung des Sachverhalts eingetretenen Identifikation ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek , RAO 9 DSt § 26 Rz 9) vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen, wenn er Anzeiger ist.
An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).