JudikaturOGH

1Ob55/16v – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** S*****, vertreten durch Dr. Karin Rest, MBA, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Eigentümergemeinschaft B*****, EZ 253 KG *****, vertreten durch Dr. Claudia Auer Saurugg, Rechtsanwältin in Gössendorf, wegen 274.425 EUR sA, über die außerordentliche Revision und den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungs und Rekursgericht vom 26. November 2015, GZ 11 R 162/15x 44, mit dem das Urteil und der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Juli 2015, GZ 53 Cg 31/14i 35, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der Revisionsrekurs und der beim Obersten Gerichtshof direkt sowie beim Erstgericht eingebrachte Schriftsatz („Verbessertes Rechtsmittel der ao Revision und des ao Revisionsrekurses“) vom 24. 3. 2016 werden zurückgewiesen.

II. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers auf Zahlung von 274.425 EUR sA ab und dessen Antrag auf Zwischenfeststellung, dass die im Grundbuch ***** EZ 253 einverleibte Grunddienstbarkeit des Wasserbezugs obsolet sei, zurück.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrags auf Zwischenfeststellung und der gegen die Abweisung seines Zahlungsbegehrens gerichteten Berufung jeweils nicht Folge.

Dagegen richtet sich das als Revisionsrekurs und außerordentliche Revision aufzufassende Rechtsmittel des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

Zu I.:

1. Enthält eine Entscheidung mehrere Teile für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht (RIS Justiz RS0002105; RS0041696). Der in einem Schriftsatz mit der außerordentlichen Revision eingebrachte Revisionsrekurs ist damit rechtzeitig.

2.1 Die Bestätigung der Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung wäre analog zu § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wie die Bestätigung der Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen anfechtbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Die Streitwerte der Klage und des vom Kläger oder vom Beklagten gestellten Zwischenantrags auf Feststellung sind dabei nicht zusammenzurechnen, wenn der im Berufungsverfahren gestellte Zwischenfeststellungsantrag unzulässig, daher mittels Beschlusses zurückzuweisen und nicht mittels Urteils abzuweisen ist (RIS Justiz RS0039661 [T2]).

2.2 Das Gericht zweiter Instanz hat seine Entscheidung über den vom Kläger gestellten Zwischenantrag auf Feststellung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands ergänzt. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insoweit 5.000 EUR nicht übersteigt.

3.1 Der Bewertungsausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend (RIS Justiz RS0042385; RS0042410; RS0042515), es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt, eine offenkundige Fehlbewertung vorgenommen oder eine Bewertung hätte überhaupt unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042450 [T8]; RS0109332).

3.2 Der Kläger hat keine Bewertung seines auf Feststellung, dass die für das Grundstück 963/4 einverleibte Grunddienstbarkeit obsolet sei, gerichteten Zwischenantrags vorgenommen. Eine Orientierung am Streitwert der Hauptsache scheidet aus, weil schon nach seinem Vorbringen in erster Instanz nicht zu erkennen ist, weswegen das Interesse an der Feststellung (hier offensichtlich gemeint:) des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit mit der von ihm gegenüber der beklagten Eigentümergemeinschaft (dazu § 18 Abs 1 WEG) erhobenen Forderung gleichzusetzen wäre. Es begründet daher auch keine offenkundige Unterbewertung durch das Rekursgericht, wenn es sich nach der Aktenlage nicht veranlasst sah, den Entscheidungsgegenstand mit einem 5.000 EUR übersteigenden Betrag zu bewerten.

3.3 Aufgrund des den Obersten Gerichtshof bindenden Bewertungsausspruchs ist das Rechtsmittel des Klägers, soweit es sich gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Zwischenantrag auf Feststellung richtet, jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen.

4. Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (RIS Justiz RS0041666). Der vom Kläger unter der Bezeichnung „Verbessertes Rechtsmittel der ao Revision und des ao Revisionsrekurses“ sowohl beim Obersten Gerichtshof als auch beim Erstgericht eingebrachte Schriftsatz vom 24. 3. 2016 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Ein Auftrag zur Verbesserung seiner ursprünglichen, innerhalb der Revisionsfrist (dazu RIS Justiz RS0002105) eingebrachten Rechtsmittel, wurde dem Kläger entgegen seiner Behauptung weder vom Obersten Gerichtshof noch von den Vorinstanzen erteilt.

II. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann eine Begründung zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision entfallen.

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