9Ob18/16m – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter im Verfahren über den Fristsetzungsantrag des ***** H*****, infolge Rekurses des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. März 2016, GZ 43 Fs 3/16t 4, mit dem der Fristsetzungsantrag des Einschreiters vom 22. Februar 2016 in der Pflegschaftssache der mj L*****, geboren am 12. Oktober 2011, und D*****, geboren am 30. November 2014, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das dem Bezirksgericht Favoriten übergeordnete Landesgericht den Fristsetzungsantrag des Einschreiters in der Pflegschaftssache der beiden Minderjährigen zurück.
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichtshofs über einen Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 1 GOG ist gemäß § 91 Abs 3 GOG unanfechtbar. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Entscheidung ist vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen und das Rechtsmittelvorbringen nicht inhaltlich zu prüfen (RIS Justiz RS0059291). Säumigkeiten von Bezirks oder Landesgerichten sind vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS Justiz RS0124715).