11Ns29/16b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Sigrun R***** wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGB, AZ 131 Bl 128/15t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Dr. Herbert G***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Text
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (statt vieler: 11 Ns 97/15a; RIS Justiz RS0128937 [T1, T2]).
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es noch dazu an einer Antragslegitimation fehlt (§ 39 Abs 2 StPO e contrario; 11 Ns 57/13s uva) und der da Befangenheitsüberlegungen keine Delegierung rechtfertigen (RIS Justiz RS0097037) ohnehin keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO nennt, war demnach zurückzuweisen.