1Ob4/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** E*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** L***** GmbH, *****, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2015, GZ 2 R 79/15z 23, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. November 2014, GZ 49 Cg 19/14g 19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte zusammengefasst die Feststellung, dass die Beklagte für alle Schäden, Folgen und Nachteile hafte, die ihr im Zusammenhang mit der Zuzählung des Fremdwährungskredites vom 22. 8. 2007 entstünden, und erhob dazu ebenfalls auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Haupt- und der Eventualbegehren durch das Erstgericht.
Die außerordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung wird nur dann dem Gesetz entsprechend ausgeführt, wenn ausgehend vom festgestellten Sachverhalt aufgezeigt wird, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist (vgl 1 Ob 153/72 = RIS Justiz RS0041736 = RS0043312 [T1]; RS0041585; RS0043231 [T4]). Es muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll (RIS Justiz RS0043480 [T14, T20]).
2. Das Erstgericht hatte in rechtlicher Hinsicht die Auffassung vertreten, dass Ansprüche der Klägerin wegen der behaupteten Falschberatung verjährt seien, weil ihr die Risikoträchtigkeit des gewählten Fremdwährungs-finanzierungskonzepts bereits im April 2009 bekannt gewesen sei. Dieser Rechtsansicht trat die Klägerin in ihrer Berufung nicht entgegen, sondern relevierte darin neben Tatfragen lediglich, dass das Erstgericht ausgehend von ihrem Wunschsachverhalt einen Sachverständigen zu bestellen gehabt hätte. Damit hat sie aber keinen rechtlichen Feststellungsmangel geltend gemacht (vgl RIS-Justiz RS0043480 [T4, T15]) und somit in ihrer Berufung insgesamt keine Rechtsrüge erhoben, wie schon das Berufungsgericht darlegte.
3. Wurde die Entscheidung erster Instanz von der unterlegenen Partei wie hier wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht angefochten, kann die Rechtsrüge in der Revision nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr nachgeholt werden (RIS Justiz RS0043480; RS0043573; Kodek in Rechberger , ZPO 4 § 503 Rz 23 mwN).
4. Auf die nunmehr in der Revision erstatteten Rechtsausführungen ist daher bereits aus diesen Erwägungen nicht einzugehen. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).