6Ob29/16g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei e***** gesmbh, *****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei H***** S*****, vertreten durch Gheneff Rami Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Feststellung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 26. Jänner 2016, GZ 4 R 190/15p 10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Feststellung des Bedeutungsgehalts einer Äußerung bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS Justiz RS0107768). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall die Äußerung des Beklagten, die im Eigentum von Privatpersonen stehende Klägerin sei Teil eines „SPÖ Firmennetzwerks im roten Wien“ [im Zusammenhang mit der nicht zutreffenden Darstellung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungs-verhältnissen] unter § 1330 ABGB subsumierten, so ist darin in Anbetracht des Begleittextes, der ausdrücklich von der „strukturellen Korruption in Wien“ spricht, keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Hinsichtlich dieser zweifellos kreditschädigenden Tatsachenbehauptung hat die beklagte Partei keinen Wahrheitsbeweis angetreten.
Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.