4Ob180/15x – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. J***** Z*****, 2. Dr. P***** Z*****, beide *****, vertreten durch Nemetz Nemetz Rechtsanwalts-KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. V***** W*****, 2. T***** K*****, beide *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Räumung, über den Berichtigungsantrag der klagenden Parteien in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag der klagenden Parteien, das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 2015, AZ 4 Ob 180/15x, im Umfang der erstgerichtlichen Kosten zu berichtigen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Senat gab mit seinem Urteil vom 15. 12. 2015 der Revision der Beklagten Folge und stellte das abweisende Ersturteil einschließlich der Kostenentscheidung wieder her (vgl § 50 Abs 1 ZPO).
Mit ihrem Berichtigungsantrag begehren die Kläger, die Entscheidung des Senats dahin zu berichtigen, dass bei den (den Beklagten zugesprochenen) erstinstanzlichen Kosten ein Streitwert von 2.000 EUR zugrunde gelegt wird.
Rechtliche Beurteilung
Eine nach § 419 ZPO vorzunehmende Urteilsberichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich nicht dem wahren Willen des Gerichts entspricht (RIS-Justiz RS0041418; RS0041519).
Aus dem Revisionsurteil geht allerdings weder aus den Entscheidungsgründen noch aus dem Zusammenhang mit hinreichender Gewissheit hervor, dass der wahre Entscheidungswille des Senats darauf gerichtet war, (auch) die erstinstanzlichen Kosten auf der Basis eines Streitwerts von 2.000 EUR zu bemessen. Mangels offenbarer Unrichtigkeit ist der Berichtigungsantrag daher abzuweisen.