11Os25/16k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als Vorsitzende sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache des Oliver P***** über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2016, AZ 32 Bs 12/16y, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Februar 2016, AZ 32 Bs 12/16y, wurde der Beschwerde des vollzugsuntauglichen Oliver P***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems vom 14. Dezember 2015, AZ 39 Ns 13/15i, auf Anordnung des Vollzugs der Ersatzhaft gemäß § 5 Abs 3 Z 1 lit a und b StVG nicht Folge gegeben.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Oliver P*****.
Diese war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 2 Z 3 StVG).