9ObA27/16k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei X***** GmbH, *****, vertreten durch Janezic Schmidt Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 15. Jänner 2016, GZ 6 Ra 84/15t 35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG (RIS Justiz RS0051818) wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS Justiz RS0051818 [T8]; 9 ObA 92/13i; 9 ObA 74/15w ua). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung des Verhaltens des Klägers betreffend dem Verheimlichen eines Mobiltelefons und der Nichtbekanntgabe von Passwörtern im Lichte des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, die vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt der Wahrung der Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre, vermag der Kläger ebenso wenig darzustellen wie eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die nicht bereits anhand der vom Obersten Gerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze für die Beurteilung der Kündigungsgründe gelöst werden könnte.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.