7Ob10/16w – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien 1. C***** U*****, 2. C***** U*****, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit (hier wegen einstweiliger Verfügung), infolge Revisionsrekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 23. Dezember 2015, GZ 2 R 288/15b 17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Ferlach vom 29. September 2015, GZ 1 C 445/15i 7, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Parteien dient zur Kenntnis.
Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten und Gegner der gefährdeten Parteien haben mit am 10. März 2016 eingebrachten Schriftsatz ihren den Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs vom 15. Jänner 2016 zurückgezogen.
In Analogie zu § 484 ZPO iVm § 513 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO ist die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (RIS Justiz RS0110466, RS0042041 [T4, T5, T6]) und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS Justiz RS0042041 [T2, T3]).
Die gefährdete Partei hat die Kosten der vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekurs-beantwortung nach § 50 Abs 1 ZPO, § 393 Abs 1 EO vorläufig selbst zu tragen.