JudikaturOGH

3Ob35/16t – OGH Entscheidung

Entscheidung
16. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. B***** AG, *****, vertreten durch Raits Bleiziffer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, 2. R***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Wels, 3. O***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz Rechtsanwalt KG in Wels, gegen die verpflichteten Parteien 1. J*****, 2. D*****, 3. B*****, wegen 260.461 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 5. November 2015, GZ 1 R 255/15s 142, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der aus verworrenen, unklaren, sinn und zwecklosen Ausführungen bestehende „außerordentliche Revisionsrekurs“, der sich in der Wiederholung schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, wird gemäß § 86a Abs 2 ZPO ohne Verbesserungsversuch zurückgewiesen.

2. Die verpflichteten Parteien werden darauf hingewiesen, dass jeder weitere von ihnen eingebrachte Schriftsatz, der aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und ein Begehren nicht erkennen lässt oder sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft, ohne inhaltliche Behandlung und Verbesserungsversuch zu den Akten genommen wird (§ 86a Abs 2 letzter Satz iVm Abs 1 letzter Satz ZPO und mit § 78 EO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Schriftsätze der verpflichteten Parteien, die sich im Wesentlichen in der Wiederholung behaupteter Ablehnungsgründe gegen die in der Exekutionssache tätigen Richter erschöpfen, sind dem Obersten Gerichtshof aus diesem Verfahren bekannt. Sie haben bereits dazu geführt, dass das Rekursgericht weitere Verfahrenshilfe- und Ablehnungsanträge der verpflichteten Parteien nicht mehr zum Gegenstand einer formellen gerichtlichen Entscheidung macht (3 Ob 182/14g; vgl auch RIS Justiz RS0125478).

Der nunmehr eingebrachte „außerordentliche“ Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien, der sich gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts (ON 126) auf Anberaumung der am 16. 11. 2015 bereits durchgeführten (s ON 144) Meistbots-verteilungstagsatzung wendet, ist daher ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen (vgl 2 Ob 150/15w).

Rückverweise