3Ob27/16s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. R*****, 2. S*****, 3. S*****, sämtliche vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 351 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Dezember 2015, GZ 47 R 318/15k 42, mit dem der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 7. August 2015, GZ 22 E 5882/11a 34, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. August 2015, GZ 22 E 5882/11a 37, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Betreibenden führen Exekution gemäß § 351 EO mit dem Ziel einer Naturalteilung zweier im Miteigentum der Parteien stehender Liegenschaften durch Begründung von Wohnungseigentum. Der Verpflichtete bekämpfte einen Beschluss des Erstgerichts, mit dem den Betreibenden (im Wesentlichen) die rechtzeitig beantragte Verlängerung einer richterlichen Frist auch im Exekutionsverfahren grundsätzlich zulässig ( Jakusch in Angst/Oberhammer ³ § 58 EO Rz 1) gewährt wurde. Den dagegen vom Verpflichteten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht als unzulässig zurück, weil keine Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung des § 351 Abs 2 EO für im Teilungsverfahren ergehende Beschlüsse vorliege. Es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu, weil entsprechend der herrschenden Rechtsprechung entschieden worden sei.
Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten ist als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Angesichts der allgemeinen Regelung nach § 78 EO iVm § 141 ZPO, dass die erstmalige Verlängerung einer Frist höchstens um ihre ursprüngliche Dauer nicht anfechtbar ist, besteht im Anlassfall nicht der geringste Grund, eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss des § 351 Abs 2 EO (s dazu Klicka in Angst/Oberhammer ³ § 351 EO Rz 6 mwN; Höllwerth in Burgstaller/Deixler Hübner § 351 EO Rz 38 je mwN aus der Judikatur) zu gewähren. Die Entscheidung des Rekursgerichts erweist sich somit als jedenfalls vertretbar.
Über den (neuerlich) im Revisionsrekurs gestellten Einstellungsantrag hat das Erstgericht zu entscheiden.