3Ob19/16i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei S*****, vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte und widerklagende Partei C*****, vertreten durch Mag. Franz Hofmann, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen Ehescheidung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten und widerklagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 3. Juni 2015, GZ 21 R 152/15z 114, womit der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 24. April 2015, GZ 48 C 1/12y 111, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht entschied über den Antrag der beklagten und widerklagenden Partei vom 24. April 2015 (ON 110) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (erneut) meritorisch und wies ihn ab (ON 111). Das Rekursgericht wies zwar den Rekurs dagegen zurück, nahm aber auch inhaltlich Stellung und erachtete die meritorische Entscheidung des Erstgerichts ausdrücklich für zutreffend und bestätigte diese damit.
Rechtliche Beurteilung
Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS Justiz RS0044456 [T4 und T6]). Dem sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch sachlich überprüfen muss (RIS Justiz RS0044232 [T4]; 3 Ob 199/15h mwN).
Demnach liegt ein absolut unzulässiger Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, der ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen ist (vgl auch 2 Ob 225/00b).