13Os149/15h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Engelbert N***** wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 16. September 2015, GZ 11 Hv 11/15w 16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Engelbert N***** von der Anklage freigesprochen, er habe in den Jahren 2006 bis 2009 und 2011 bis 2013 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr gewerbsmäßig vorsätzlich unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige , Offenlegungs oder Wahrheitspflichten eine Verkürzung an Einkommensteuer um insgesamt 115.131,64 Euro bewirkt, indem er in den Abgabenerklärungen für die Jahre 2005 bis 2012 Einkünfte verschwieg.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 9 (richtig) lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Finanzstrafbehörde geht fehl.
Indem die Mängelrüge (Z 5) eine „mangelnde Auseinandersetzung mit den Ergebnissen des Abgabenverfahrens“ einwendet, zielt sie ersichtlich auf den Nichtigkeitsgrund der Urteilsunvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall).
Dieser Nichtigkeitsgrund wird nur dann prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht, wenn konkrete, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufgezeigt werden, die aus Beschwerdesicht ebenso konkret zu bezeichnenden Feststellungen über entscheidende Tatsachen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) erörterungsbedürftig entgegenstehen (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS Justiz RS0118316). An diesen Kriterien orientiert sich die Beschwerde nicht.
Das Wesen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) besteht darin, anhand methodischer Ableitung aus dem Gesetz (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS Justiz RS0116565 und RS0116569) darzulegen, dass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt (RIS Justiz RS0099810) eine von der bekämpften Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung verlange.
Demgegenüber erschöpft sich die Beschwerde darin, die tatrichterlichen Konstatierungen (US 2 bis 4), insbesondere die Negativ Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 4), unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung zu bestreiten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.