JudikaturOGH

13Os11/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Robin G***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. November 2015, GZ 19 Bs 287/15t 4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Robin G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2015, GZ 62 Hv 81/15g 37, mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG abgewiesen worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

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