13Os11/16s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Robin G***** über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 4. November 2015, GZ 19 Bs 287/15t 4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Robin G***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2015, GZ 62 Hv 81/15g 37, mit dem der Antrag des Genannten auf Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 SMG abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.