14Os14/16i – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schönmann als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Martin S***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme (§ 21 Abs 1 StGB), AZ 830 BE 43/15a des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 13. Oktober 2015, AZ 18 Bs 267/15v, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Untergebrachten Martin S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Vollzugsgericht vom 11. August 2015, GZ 830 BE 43/15a 8, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).