JudikaturOGH

12Os14/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. März 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans-Jürgen F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 37 Hv 126/13f des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k 3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Hans Jürgen F***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. April 2014, GZ 37 Hv 126/13f 125, des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, jeweils eines Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 3 StGB, sowie jeweils mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Unter einem ordnete das Erstgericht gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, GZ 21 Bs 286/15k 3, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Verurteilten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO).

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