JudikaturOGH

8Ob14/16s – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. E***** L*****, wegen Antrittsrechnung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. Dezember 2015, GZ 42 R 422/15t 225, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Betroffene hat einen selbst verfassten Revisionsrekurs erhoben. Die bekämpfte Entscheidung betrifft die Antrittsrechnung der Sachwalterin, in der das der Sachwalterin bisher bekannte Vermögen der Betroffenen angeführt ist. Mit ihren teilweise schwer verständlichen Ausführungen bringt die Betroffene ihre Befürchtung zum Ausdruck, dass ihr die im Beschluss des Erstgerichts nicht genannten Vermögensgegenstände entzogen werden könnten. Dementsprechend weist sie unter anderem darauf hin, dass sie (Mit )Eigentümerin von Liegenschaften in Polen und Spanien sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gerichtliche Beschluss, mit dem die Antrittsrechnung zur Kenntnis genommen wird, ist weder abschließend noch kommt ihm für die Eigentumsverhältnisse eine Bedeutung zu. Da die Rechtsstellung der Betroffenen nicht beeinträchtigt wird, fehlt es für den Revisionsrekurs an der Beschwer (vgl RIS Justiz RS0041868).

Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Beibringung der Unterschrift eines Rechtsanwalts (vgl 7 Ob 177/10w) ist entbehrlich. Ein Verbesserungsauftrag ist in jenen Fällen als unnötiger Formalismus anzusehen, in denen das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RIS Justiz RS0005946) oder diesem von vornherein eindeutig kein Erfolg zukommen kann.

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