JudikaturOGH

2Ob28/16f – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Mag. O***** S*****, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) A*****, und 2.) S***** F***** N*****, beide vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.444 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 1.000 EUR; Gesamtstreitwert: 34.444 EUR), über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil (richtig: Teil Zwischen Urteil) des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2015, GZ 13 R 169/15s 34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das (Teil Zwischen )Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 4. August 2015, GZ 9 Cg 24/14m 29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 33.444 EUR sA zu verurteilen. Weiters begehrte er die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche dem Kläger aus dem Tod seiner bei einem Verkehrsunfall getöteten Tochter erwachsenden Schäden. Das Feststellungsbegehren bewertete er mit 1.000 EUR.

Das Erstgericht sprach mit (Teil- und Zwischen )Urteil aus, dass das Zahlungsbegehren mit einem Drittel, somit mit 11.148 EUR, dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Zahlungsmehrbegehren von 22.296 EUR sA wies es ab. Die Entscheidung über das Feststellungsbegehren und die Verfahrenskosten behielt es der Endentscheidung vor.

Diese Entscheidung erwuchs in ihrem stattgebenden Teil unbekämpft in Rechtskraft.

Der Kläger erhob die Berufung, womit er die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 22.296 EUR sowie den Vorbehalt der Entscheidung über das Feststellungsbegehren sowie die Verfahrenskosten bekämpfte.

Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahingehend ab, dass es ebenfalls mit Teil und Zwischenurteil aussprach, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach zur Hälfte zu Recht. Das Zahlungsmehrbegehren von 16.722 EUR sA wies es ab. Weiters sprach es ebenso wie das Erstgericht aus, dass die Entscheidung über das Feststellungsbegehren und die Verfahrenskosten dem Endurteil vorbehalten werde. Schließlich sprach es aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage ist verfehlt.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Der Entscheidungsgegenstand betrifft nur die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 22.296 EUR, da der Ausspruch des Erstgerichts, die Klagsforderung bestehe dem Grunde nach mit einem Drittel zu Recht, nicht angefochten wurde. Der Vorbehalt der Entscheidung über das Feststellungsbegehren durch das Erstgericht hat auf den Entscheidungsgegenstand keinen Einfluss: Die Frage, ob die Erlassung eines Teilurteils oder Zwischenurteils durch ein Gericht unterer Instanz zweckmäßig war oder nicht, kann von einer höheren Instanz nicht überprüft werden. Geprüft kann lediglich die Zulässigkeit derartiger Urteile werden (RIS Justiz RS0040047). Der Entscheidungsgegenstand ist daher 22.296 EUR, somit zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigend.

Unter diesen Voraussetzungen ist ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

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