1Nc9/16p – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 33 Nc 1/16z anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers P***** P*****, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsteller begehrte bereits im Jahr 2015 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage über 450.000 EUR sA. Seine Ansprüche leitete er insbesondere aus Entscheidungen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, des Oberlandesgerichts Wien und trotz § 2 Abs 3 AHG auch des Obersten Gerichtshofs in einem Verlassenschaftsverfahren sowie in seinem Schadenersatzprozess gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ab. Der Oberste Gerichtshof delegierte dieses Verfahren gemäß § 9 Abs 4 AHG mit Beschluss vom 27. 8. 2015, 1 Nc 44/15h, an das Landesgericht Linz. Der Verfahrenshilfeantrag wurde von diesem mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss vom 23. 9. 2015 infolge Aussichtslosigkeit und offenbarer Mutwilligkeit der angestrebten Rechtsverfolgung abgewiesen. Einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 16. 10. 2015 zurück und den Antragsteller gleichzeitig darauf hin, dass ein weiterer Verfahrenshilfeantrag, in dem keine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachvollziehbar behauptet wird, gemäß § 86a ZPO ohne weitere inhaltliche Behandlung zum Akt genommen werde. Dem gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhobenen Rekurs gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge.
Der Antragsteller begehrt nunmehr gleichlautend wie im bereits rechtskräftig erledigten Verfahrenshilfeverfahren die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer im Entwurf beigelegten Amtshaftungsklage gegen den Bund über 450.000 EUR sA mit derselben Begründung.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil der Antragsteller seine Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen dieses „Landesgerichts“ (gemeint wohl und tatsächlich auch: des Oberlandesgerichts Wien) ableite.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 86a Abs 2 ZPO ist ein Schriftsatz ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen, wenn er aus verworrenen, unklaren, sinn oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt oder wenn er sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft. Die Partei ist darauf hinzuweisen, dass in Hinkunft jeder weitere Schriftsatz, der einen solchen Mangel aufweist, ohne formelle Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung mit einem entsprechenden Aktenvermerk zu den Akten genommen wird (RIS Justiz RS0129051).
Der Antragsteller hat einen im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen inhaltsidenten Verfahrenshilfe-antrag eingebracht und darauf auch ausdrücklich hingewiesen. Er wurde bereits vom Landesgericht Linz auf die Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen. Die nunmehrige Eingabe, die nur bereits erledigte Streitpunkte wiederholt und sich in schon vorgebrachten Behauptungen erschöpft, ist daher im Sinn dieser Bestimmung inhaltlich nicht zu behandeln.
Sind derartige Schriftsätze nun weder inhaltlich zu behandeln, noch förmlich zu erledigen, ist auch von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG Abstand zu nehmen (vgl RIS Justiz RS0129051 [T2]).