JudikaturOGH

20Os24/15b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Haslinger und Dr. Grassner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung wegen Strafe des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 11. Mai 2015, AZ D 46/14, (DV 8/15, TZ 20), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Geymayer, des Kammeranwalts Mag. Lughofer, LL.M. und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird durch Erhöhung der Geldbuße auf 4.000 Euro Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Mag. ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes schuldig erkannt.

Danach hat er entgegen § 9 RAO als mit Bescheid der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 12. Februar 2014 (Vh 14/0329) für Mirsad H***** gemäß § 45 Abs 4 RAO (§ 61 Abs 2 StPO) bestellter Verfahrenshelfer den Beschuldigten bis zumindest 28. April 2014 weder in der Untersuchungshaft besucht noch mit diesem eine dessen Interessen dienende Verteidigung besprochen.

Über den Disziplinarbeschuldigten wurde hierfür eine Geldbuße von 2.000 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

Der Disziplinarrat stellte bei der Strafbemessung darauf ab, dass die möglichen Auswirkungen des gegenständlichen „Verstoßes“ des Disziplinarbeschuldigten gegen § 9 RAO für den „Mandanten“ gravierend sein können. Besondere Erschwerungsgründe wurden trotz des Vorliegens zweier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) nicht angenommen, mildernd waren die „Unbescholtenheit“ des Disziplinarbeschuldigten und dessen Geständnis.

Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts. Der Disziplinarbeschuldigte hat keine Gegenäußerung erstattet.

Das Rechtsmittelvorbringen beschränkt sich zwar darauf, die vom Disziplinarrat aus § 9 RAO für den Gegenstand ableitbaren Aufgaben eines Anwalts wiederzugeben.

Aus generalpräventiven Überlegungen und mit Blick auf Art 6 Abs 3 lit c MRK (RIS Justiz RS0116665, va [T1]; Grabenwarter/Pabel EMRK 5 § 24 Rz 114) war jedoch um das Institut der Verfahrenshilfe nicht auszuhöhlen die Sanktion für die rund zweieinhalb Monate währende Säumnis des bestellten Verteidigers im spruchgemäßen Ausmaß zu erhöhen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.

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