Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen S***** M*****, geboren am *****, über den Revisionsrekurs der Kindesmutter N***** S*****, vertreten durch Mag. Brigitte Loacker, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Irene Oberschlick, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. November 2015, GZ 45 R 496/15x 128, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 28. Juli 2015, GZ 45 PS 149/09d 114, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgetragen. Eine Zulassung des Revisionsrekurses (Rechtskraftvorbehalt) hat das Rekursgericht nicht ausgesprochen, sondern lediglich, dass gegen die Zurückweisung eines Kostenbestimmungsantrags des Kindesvaters der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Damit ist aber der von der Kindesmutter angegriffene Aufhebungsbeschluss unanfechtbar und der dagegen gerichtete Revisionsrekurs gemäß § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0109580, RS0030814).
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