JudikaturOGH

6Ob22/16b – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Univ. Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei DI C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Ing. R***** S*****, vertreten durch Gabler Gibel Ortner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 50.000 EUR sA, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Abgabe eines Vermögensbekenntnisses über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 21. Dezember 2015, GZ 2 R 234/15x 19, womit der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 11. November 2015, GZ 26 Cg 37/15k 15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die rekursgerichtliche Berichtigung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung richtet, zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird im Übrigen mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

3. Der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung des § 379 EO zu stellen, und der Antrag der klagenden und gefährdeten Partei, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten und den EuGH über die Unionsrechtswidrigkeit des § 379 EO zu befragen, werden zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: Bei dieser Beschlussfassung handelt es sich um eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; vgl RIS Justiz RS0041711; RS0044233 [T13]).

Zu 2.: Dieser Beschluss bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528a ZPO iVm § 402 Abs 4 iVm § 78 EO).

Zu 3.: Die im vorliegenden Fall völlig unsubstanziierten im Spruch ersichtlichen Anträge sind nach ständiger Rechtsprechung zurückzuweisen (RIS Justiz RS0058452).

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