JudikaturOGH

6Ob15/16y – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Waltraut Walch, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Oktober 2015, GZ 1 R 242/15t 13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 28. Mai 2015, GZ 30 C 421/14y 9, und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Wiederaufnahmeklage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (davon 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der angefochtene Beschluss des Berufungsgerichts wurde den Parteienvertretern am 26. 11. 2015 zugestellt.

Der gegen diesen Beschluss am 24. 12. 2015 eingebrachte, gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässige Rekurs des Klägers ist verspätet:

Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 Abs 1 ZPO idF der ZVN 2009 BGBl I 2009/30). Sie beträgt auch für zweiseitige Rekurse (§ 521a ZPO) mit Ausnahme jener gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und Aufhebungsbeschlüsse des Berufungsgerichts (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) 14 Tage (RIS Justiz RS0127522; E . Kodek in Rechberger 4 § 519 ZPO Rz 8). Beide Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.

Die später als 14 Tage nach der fristauslösenden Zustellung (§§ 521 Abs 2, 521a ZPO) eingebrachte Rechtsmittelschrift war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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