JudikaturOGH

12Ns12/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, AZ D 11/15 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über die Ausgeschlossenheitsanzeige des Anwaltsrichters Dr. Bartl gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Anwaltsrichter Dr. Bartl ist von der Entscheidung über den Delegierungsantrag des Disziplinarbeschuldigten ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Anwaltsrichterin Dr. Sonja Jutta Sturm Wedenig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 24 Ns 3/15y über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten, Rechtsanwalt Dr. *****, auf Delegierung des zu AZ D 11/15 des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens wegen Disziplinarvergehen nach § 1 Abs 1 DSt zu entscheiden.

Gemäß § 64 DSt iVm § 43 Abs 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen, wie dies bei der vom Anwaltsrichter Dr. Bartl angezeigten langjährigen persönlichen Freundschaft zum Disziplinarbeschuldigten der Fall ist.

An die Stelle des Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Anwaltsrichterin Dr. Sonja Jutta Sturm Wedenig (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 45 Abs 2 StPO).

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