8Ob11/16z – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) G***** T*****, und 2) E***** T*****, ebendort, beide vertreten durch die Eckert Fries Prokopp Rechtsanwälte GmbH in Baden, und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1) M***** F*****, und 2) Dr. H***** F*****, ebendort, beide vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) M***** K*****, 2) K***** K*****, ebendort, und 3) M***** K*****, alle vertreten durch die Gruböck Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen Abgabe von Willenserklärungen, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Dezember 2015, GZ 11 R 220/15a 54, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
1.1 Im zweiten Rechtsgang wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen wegen widersprüchlicher Feststellungen im Urteil des Erstgerichts aufgehoben. Die Widersprüchlichkeit hat sich auf die Feststellungen zum Inhalt der Kaufvertragseinigung in Bezug auf den Umfang des Kaufgegenstands bezogen.
Im nunmehrigen dritten Rechtsgang hat das Erstgericht vor allem festgestellt, dass sich der Pachtvertrag der Nebenintervenienten nach den Vorstellungen der Vertragsparteien auf das gesamte Teichgrundstück wie in der Natur ersichtlich bezogen hat, sich beim Kauf im Jahr 1968 diese Vorstellung zum Umfang des Grundstücks auf beiden Vertragsseiten fortgesetzt und in dieser Hinsicht Einigkeit über den Kaufgegenstand bestanden hat, sowie dass auch dem Kaufvertrag im Jahr 2004 nach den Vorstellungen beider Vertragsteile das gesamte Teichgrundstück wie in der Natur ersichtlich zugrunde lag.
Rechtliche Beurteilung
Die im Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs verlangten Feststellungen zum Inhalt der Kaufverträge wurden damit getroffen. In der Beweiswürdigung hat sich das Erstgericht dazu vor allem auch auf die Aussagen der einvernommenen Personen bezogen. Überlegungen zum (ausdrücklich festgestellten) Recht zur Benützung des Teichs dienten zur Untermauerung dieser Feststellungen.
1.2 Die von der außerordentlichen Revision herangezogene Kritik im Aufhebungsbeschluss in puncto „uneingeschränktes Nutzungsrecht ohne Gestattung eines Zugangs auf fremden Grund“ betraf die Ausführungen des Berufungsgerichts im zweiten Rechtsgang, das ohne entsprechende Tatsachengrundlage im Urteil des Erstgerichts und ohne Beweisergänzung eigenständig derartige Schlussfolgerungen auf Tatsachenebene anstellte. Im dritten Rechtsgang hat aber nunmehr das Erstgericht die erforderliche Tatsachengrundlage nachgeholt. Dabei hat sich das Erstgericht auch mit dem Teilungsplan (Beilage ./6) und den Flächenangaben im Kaufvertrag befasst.
2. Der in der außerordentlichen Revision geltend gemachte Verfahrensmangel liegt ebenfalls nicht vor.
Im zweiten Rechtsgang wurden die Entscheidungen der Vorinstanzen zur allfälligen Verfahrensergänzung aufgehoben. Die Entscheidung über das Erfordernis einer Verfahrensergänzung wurde somit in das Ermessen des Erstgerichts gestellt.
Bezieht sich der Aufhebungsgrund nur auf das Urteil und können die fehlenden rechtserheblichen Tatsachen bereits aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nachgetragen werden, so ist eine Verfahrensergänzung im Allgemeinen nicht erforderlich und neues Vorbringen nicht zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0042411 [T4]). Das Berufungsgericht hat den in diesem Zusammenhang von den Beklagten gerügten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens verneint. Da das Berufungsgericht in dieser Hinsicht von der zutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist, kann die Rüge zum verneinten Verfahrensmangel in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0042963).
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage war die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.