Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Manuel Hans Dieter W***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 78 Hv 109/15a des Landesgerichts Klagenfurt über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll ( Oshidari , WK StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 3) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs mangels Vorliegens eines Erfolgsdelikts nicht in Betracht kommt (RIS Justiz RS0127317).
Damit ist ohnedies der Wohnsitz des Angeklagten zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 3. Fall StPO).
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