11Os2/16b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Taha O***** wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Oktober 2015, GZ 31 Hv 118/14v 38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Taha O***** mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Zeitraum von 2004 bis 2006 in W***** mit der am 11. September 1997 geborenen Shirin E*****, sohin mit einer unmündigen Person, in wiederholten Angriffen durch Einführen von Fingern in die Vagina dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und das Mädchen dazu veranlasst, mit der Hand sein erigiertes Glied zu reiben.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Nach den Feststellungen fanden die im Spruch genannten geschlechtlichen Handlungen wöchentlich, und zwar überwiegend im Computerzimmer, manchmal aber auch im Schlafzimmer der Wohnung des Angeklagten statt (US 2 f).
Indem die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) die Feststellungen zum Schlafzimmer als weiteren Ort der Tatbegehung releviert, spricht sie mit Blick auf die prozessuale Zusammenfassung einer Vielzahl gleichartiger, untereinander nicht abgrenzbarer, pauschal individualisierter Taten zu einer gleichartigen Verbrechensmenge (vgl zum Begriff auch Ratz , WK StPO § 281 Rz 33) keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0106268 ); selbst dann nicht, wenn die Rüge damit auch die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich einzelner Taten grundsätzlich in Frage stellt (RIS Justiz RS0116736).
Gleiches gilt für die ausschließlich auf Basis von Angaben der Shirin E***** zur letzten Tat entwickelte Kritik (Z 5) der Rüge an der Feststellung, wonach der Angeklagte bei diesen Kontakten jedes Mal einen Finger in die Vagina (der Shirin E***** ) einführte (US 2).
Mit dem Einwand, dass das Computerzimmer weder abgeschlossen noch versperrt werden konnte sowie durch Verweis auf im Urteil erörterte Angaben von Zeugen, die zum Tatzeitpunkt in der Wohnung anwesend waren, sich aber weder daran erinnern konnten, dass sich der Angeklagte im Schlafzimmer befand noch (bis auf ein einmaliges Rufen) daran, dass Taha O***** Shirin E***** zu sich rief (vgl dazu US 5),
gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof
erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit die Rüge (Z 5a) die Einschätzung des Schöffengerichts betreffend die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugin E***** unter Hinweis auf Widersprüchlichkeiten (welche das Erstgericht, soweit erforderlich, ohnehin berücksichtigte; vgl US 3 f) in Frage stellt, verlässt sie den Anfechtungsrahmen (RIS Justiz RS0099649).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.