Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Helmut S***** wegen des Vergehens der Nötigung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 379/15s des Landesgerichts Innsbruck über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Delegierung eines Verfahrens über einen Antrag auf Fortführung kommt nicht in Betracht (RIS Justiz RS0128937 [T1]).
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