12Os104/15h – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 12. Juni 2015, GZ 24 Hv 99/14v 47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Johann G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Johann G***** des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 17. Dezember 2013 in B***** in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung (***** der Staatsanwaltschaft Innsbruck) vor der Kriminalpolizei (Polizeipräsidium Bonn) als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, indem er zusammengefasst angab, er habe keine Geschäftsbeziehungen mit Jörg P***** und diese auch nie gehabt, er habe keine Weinkollektion, er verkaufe seinen eigenen Wein nicht, er habe mit Jörg P***** in dessen Eigenschaft als Barkeeper vielleicht einmal Gespräche über Wein geführt, aber keinesfalls geschäftliche Gespräche und auch nicht Gespräche über seinen eigenen Wein und auch nicht darüber, ob er Weine verkauft oder für ihn verkaufe oder beschaffe.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde dieses Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht hat sich mit den Voraussetzungen des Schuldausschließungsgrundes des Aussagenotstands nach § 290 Abs 1 StGB eingehend auseinandergesetzt, jedoch dezidiert konträre Feststellungen dazu getroffen, weil der Angeklagte Johann G***** in der Hauptverhandlung zugestanden habe, die Wahrheitsbelehrung wohl nicht so ganz ernst genommen zu haben (vgl ON 46 S 15). Die seitens der Verteidigung in den Raum gestellte, allenfalls vorhandene Befürchtung dieses Angeklagten, er könne „Probleme mit der Finanz“ bekommen, falls diese auf die Idee käme, er betätige sich nebenher als gewerbsmäßiger Weinhändler, habe der Angeklagte G***** selbst gar nicht angesprochen. Die Tatrichter schlossen daher aus, der Zweitangeklagte habe die falsche Aussage zumindest auch deswegen abgelegt, um von sich selbst die Gefahr (finanz )strafrechtlicher Verfolgung abzuwenden (US 10 f).
Indem sich die Rechtsrüge (Z 9 lit b) über diese Negativfeststellungen hinwegsetzt, verfehlt sie den (auf der Sachverhaltsebene)
gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS Justiz RS0099810; Ratz , WK StPO § 281 Rz 581, 584).
Dem Einwand, der Angeklagte Johann G***** habe sich im Verfahren stets darauf berufen, er habe nicht als Weinhändler in Erscheinung treten wollen (vgl ON 46 S 13; dSn Z 5 zweiter Fall), zuwider haben die Tatrichter diese Aussage nicht nur in ihre Erwägungen miteinbezogen, sondern dem Urteil ausdrücklich zu Grunde gelegt (US 7).
Da das Vorbringen schon in Ansehung der Voraussetzungen für die Annahme von Aussagenotstand nach § 290 Abs 1 StGB unberechtigt ist, erübrigt es sich, auf das gegen die überschießenden Erwägungen der Tatrichter erstattete Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer nach § 290 Abs 3 StGB selbst bei Aussagenotstand zu bestrafen wäre, weil es ihm insbesondere im Hinblick auf den aus seiner falschen Aussage dem Erstangeklagten drohenden Nachteil jedenfalls dennoch zuzumuten gewesen wäre, eine wahrheitsgemäße Aussage abzulegen (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann G***** war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.