1Ob4/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G***** E*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. November 2015, GZ 2 R 79/15z 23, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 19. November 2014, GZ 49 Cg 19/14g 19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt zusammengefasst die Feststellung, dass die Beklagte für alle Schäden, Folgen und Nachteile hafte, die ihr im Zusammenhang mit der Zuzählung des Fremdwährungskredites vom 22. 8. 2007 entstünden, und erhob dazu ebenfalls auf Feststellung gerichtete Eventualbegehren.
Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Haupt und der Eventualbegehren durch das Erstgericht und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands unterblieb.
Rechtliche Beurteilung
Ob der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die ihm direkt vorgelegte außerordentliche Revision der Klägerin funktionell zuständig ist, kann noch nicht beurteilt werden:
1. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das
Berufungsgericht bei einem nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstand unter anderem auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR übersteigt, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt.
2. Die Klägerin bewertete ihr Feststellungsbegehren zwar mit einem 30.000 EUR übersteigenden Betrag. Der Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO wird aber durch die Bewertung des Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN nicht ersetzt (RIS Justiz RS0042296). An diese Bewertung ist das Gericht zweiter Instanz auch nicht gebunden (RIS Justiz RS0043252), weshalb das
Berufungsgericht den unterlassenen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands nachzutragen haben wird (RIS Justiz RS0114386).
3. Nur wenn das Berufungsgericht aussprechen sollte, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt, läge kein Fall des § 508 ZPO (vgl dazu RIS Justiz RS0109501) vor, sodass die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs gegeben und der Akt zur Entscheidung über die außerordentliche Revision neuerlich vorzulegen wäre.