7Ob228/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. P***** P*****, gegen die beklagte Partei E***** F*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen 41.525,37 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2015, GZ 3 R 131/15b 16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich der Honorarnote 14/152, der Honorarnote 14/153 und der Honorarnote 14/138 zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
I. Zur Revisionszulässigkeit aufgrund des Streitwerts:
1. Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt. Hat das Berufungsgericht über mehrere Entscheidungsgegenstände entschieden, deren Werte nicht zusammenzurechnen sind, ist die Revisionszulässigkeit für jeden einzelnen Entscheidungsgegenstand gesondert zu beurteilen (§ 55 Abs 4 JN). Eine Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN kommt nur in Frage, wenn diese in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0042741). Ein solcher liegt nur vor, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905).
Der tatsächliche oder rechtliche Zusammenhang wird nicht allein durch den Umstand hergestellt, dass es sich um gleichartige Leistungen des Anspruchsberechtigten handelt oder dass mehrere Ansprüche einer Person gegen ein und denselben Gegner bestehen. Honoraransprüche eines Rechtsanwalts stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen aufgrund eines einheitlichen Auftrags erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. Es kommt darauf an, ob dem beauftragten Rechtsanwalt ein oder mehrere Aufträge erteilt wurden und nicht darauf, ob diesen Aufträgen ein oder mehrere Vollmachten zugrunde liegen (RIS-Justiz RS0110872).
2. Die Honorarnote 14/152 in der Höhe von 1.709,05 EUR betrifft die Vertretung bei einem beabsichtigten Grundstückstausch mit einer Gemeinde, die Honorarnote 14/153 in der Höhe von 1.332,44 EUR hat Vertretungstätigkeiten im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag zum Gegenstand. Die damit verrechneten rechtsanwaltlichen Tätigkeiten des Klägers haben keinen inhaltlichen Bezug zu den weiters von ihm geltend gemachten Honorarrestbeträgen bezüglich seiner Vertretungstätigkeit in einem Verlassenschafts und in einem Pflichtteilsverfahren, sodass insofern keinerlei Anhaltspunkte für eine einheitliche Auftragserteilung durch die Beklagte vorliegen. Daher ist die Revision im Umfang von 1.709,05 EUR sA (Honorarnote 14/152) und 1.332,44 EUR sA (Honorarnote 14/153) gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
3. Die Honorarnote 14/138 in der Höhe von 15.064,68 EUR betrifft Vertretungstätigkeiten in einem Verlassenschaftsverfahren; insofern waren nur Verzugszinsen Gegenstand der Berufungsentscheidung. Die Honorarnote 14/151 in der Höhe von 38.419,20 EUR beinhaltet Vertretungstätigkeiten in einem damit im Zusammenhang stehenden Zivilprozess, in dem die Beklagte auf Pflichtteilszahlung in Anspruch genommen wurde. Hier kann mangels näherer Behauptungen ebenfalls nicht von einer einheitlichen Auftragserteilung ausgegangen werden, umfasst doch der Auftrag zur aktiven Verfolgung von Interessen in einem außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren nicht zwangsläufig auch die Wahrnehmung von Interessen in einem streitigen Pflichtteilsverfahren auf Passivseite. Damit ist die Revision auch betreffend die Honorarnote 14/138 gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
II. Hinsichtlich der Honorarnote 14/151 hatte das Berufungsgericht über einen 30.000 EUR übersteigenden Betrag zu entscheiden, weshalb dem Obersten Gerichtshof insofern die Entscheidungsbefugnis über die außerordentliche Revision zukommt (§ 502 Abs 3 ZPO). Die Beklagte zeigt (aber) in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).