7Ob215/15s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG, *****, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Advokatur Dr. Herbert Schöpf LL.M. Rechtsanwalt-GmbH in Innsbruck, wegen 399.363,60 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Oktober 2015, GZ 4 R 139/15w 15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS Justiz RS0042936, RS0112106). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB (RIS Justiz RS0033002, RS0017670), sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft (RIS Justiz RS0017670 [T10, T15]).
2. Die Auslegung der maßgeblichen Erklärungen dahin, dass zwischen den Streitteilen keine verschuldensunabhängige und unbedingte Einstandspflicht der Beklagten für Mangel (folge )schäden vereinbart worden sei, ist nicht zu beanstanden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien eine Garantie für die mangelfreie Herstellung des Werks durch die Beklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren wollten. Die Möglichkeit einer Versteigerung wurde nicht bedacht.
3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).