1Fsc1/15k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Wurzer als weitere Richter in der beim Oberlandesgericht Linz zu AZ 5 Fsc 9/15k anhängigen Fristsetzungssache des Antragstellers Dr. H***** F*****, über dessen Fristsetzungsantrag vom 23. Oktober 2015 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Fristsetzungsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht Linz hat die vom Antragsteller eingeforderte Entscheidung bereits (am 10. November 2015) gefällt (vgl RIS Justiz RS0059297; RS0059307).
Im einseitigen Fristsetzungsverfahren gibt es keinen Kostenersatz (RIS Justiz RS0059255).