Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2016 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinksi und Dr. Mann als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Herbert G***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 51/12b des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
§ 39 Abs 1 StPO erlaubt die Delegierung nur im Haupt oder Rechtsmittelverfahren, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme (RIS Justiz RS0128937).
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