12Ns136/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarsache gegen die Richterin des Bezirksgerichts Dr. *****, AZ Ds 2/15 des Obersten Gerichtshofs, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth ist von der Entscheidung über die Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2015, GZ Ds 7/14 39, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Bydlinski.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ Ds 2/15 über die Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 26. August 2015, GZ Ds 7/14 39, zu entscheiden.
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth ist Mitglied des zuständigen Disziplinarsenats. Er zeigte nach § 44 Abs 2 StPO im Hinblick auf seine Lebensgemeinschaft mit Senatspräsidentin Dr. G*****, die an der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz mitgewirkt hatte, seine Ausgeschlossenheit an.
Ein Richter eines Rechtsmittelgerichts ist nach § 43 Abs 3 StPO (unter anderem) ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen im Verfahren als Richter der ersten Instanz tätig gewesen ist. Personen, die miteinander in einer Lebensgemeinschaft leben, werden gemäß § 72 Abs 2 StGB wie Angehörige behandelt.
An die Stelle des daher in der gegenständlichen Disziplinarsache Ausgeschlossenen tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ. Prof. Dr. Bydlinski (§ 45 Abs 2 StPO).