5Ob243/15v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers J***** H*****, vertreten durch Mag. Heimo Lindner, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin A***** AG, *****, vertreten durch die Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssozietät (OG) in Linz, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ des Antragstellers gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 8. Oktober 2015, GZ 14 R 162/15i 42, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus *****. Der Antragsteller ist Mieter einer im zweiten Obergeschoss dieses Hauses gelegenen Wohnung.
Der Antragsteller begehrt in diesem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 3 MRG die Durchführung notwendiger Erhaltungsarbeiten im Keller des Hauses. Das Erstgericht wies den Antrag ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers.
Das Erstgericht legte diesen außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungs-gegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Das gilt gemäß § 62 Abs 4 AußStrG allerdings nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
2. Für die in § 37 Abs 1 MRG genannten Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit den in § 37 Abs 3 MRG genannten Besonderheiten. Nach § 37 Abs 3 Z 16 MRG sind die in § 37 Abs 1 MRG genannten Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur und die maßgebliche Wertgrenze beträgt 10.000 EUR. Der hier erhobene Anspruch ist daher entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers -schon ex lege als rein vermögensrechtlich zu qualifizieren.
3. Der Bewertungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz ist auch im Verfahren außer Streitsachen -unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt wurden, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung nicht vorliegt oder eine Bewertung nicht überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042410 [T28], RS0042450 [T8]; RS0109332 [T1]). Hier liegt keine dieser vom Obersten Gerichtshof anerkannten Ausnahmen von dessen Bindung an den Bewertungsausspruch des Rekursgerichts vor.
4. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt demnach 10.000 EUR nicht und das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Ohne Abänderung dieses Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs des Antragstellers daher jedenfalls unzulässig. Erhebt eine Partei wie hier dennoch ein Rechtsmittel, ist dieses, auch wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Der Oberste Gerichtshof darf nämlich darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 63 Abs 3 AußStrG ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS Justiz RS0109623).
5. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs über das Rechtsmittel des Antragstellers liegt daher jedenfalls derzeit nicht vor. Das Erstgericht wird das Rechtsmittel des Antragstellers dem Rekursgericht vorzulegen haben. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der Antragsteller hier keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs nach § 63 Abs 1 AußStrG gestellt hat, weil dieser Mangel nach § 10 Abs 4 AußStrG grundsätzlich verbesserungsfähig ist (vgl RIS Justiz RS0109623). Ob der Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers den Erfordernissen an eine solche Zulassungsvorstellung schon entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt dabei der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5]).
6. Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.