1Nc63/15b – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Wels zu AZ 4 C 79/05m anhängigen Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. K***** K*****, vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Antragsgegner Dr. A***** K*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG (hier wegen Delegierung), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner beantragte im vorliegenden Verfahren wiederholt die Delegierung der Rechtssache an „ein Gericht außerhalb des Einflussbereichs des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz“; nun tut er dies mit der Bezeichnung des angestrebten Gerichts als „BG Graz“. In seinen umfangreichen Ausführungen behauptet er im Wesentlichen die Befangenheit verschiedener Entscheidungsorgane. Darüber hinaus enthalten seine Eingaben massive Beschimpfungen, Beleidigungen und Vorwürfe gegen Personen, die mit seinen Angelegenheiten als Organe der Rechtsprechung und/oder der Justizverwaltung zu tun hatten, wobei er einigen von ihnen auch psychische Beeinträchtigungen attestiert.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 86a Abs 1 ZPO ist ein Schriftsatz vom Gericht als nicht zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung geeignet zurückzuweisen, wenn er beleidigende Äußerungen im Sinn des § 86 ZPO enthält und ein Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist. Jeden weiteren Schriftsatz dieser Partei, der einen solchen Mangel aufweist, kann das Gericht ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten nehmen; ein Verbesserungsversuch ist nicht erforderlich. Auf diese Rechtsfolge ist im Verbesserungsauftrag hinzuweisen. Entsprechendes gilt gemäß § 86a Abs 2 ZPO, wenn ein Schriftsatz aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen besteht und das Begehren nicht erkennen lässt, oder der sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpft.
Der Oberste Gerichtshof erläuterte dem Antragsgegner schon in seinen Entscheidungen vom 15. April 2014 (1 Nc 19/14f) und 9. September 2014 (1 Nc 43/14k), dass ein Antrag auf Delegierung auch jener nach § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden kann (RIS Justiz RS0046074; RS0073042; RS0114309; Schneider in Fasching/Konecny ³ § 31 JN Rz 32) und sich die Beurteilung einer Delegation nach § 31 Abs 1 JN auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken hat (RIS Justiz RS0046333). In der zuletzt genannten Entscheidung wurde zudem darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner bereits vom Bezirksgericht Wels (zu 16 Nc 19/14s) in seinem Beschluss vom 2. Juli 2014 auf die Bestimmung des § 86a Abs 2 ZPO und die dort vorgesehenen Rechtsfolgen hingewiesen worden war und dass, nachdem derartige gesetzliche Zweckmäßigkeitsgründe vom Antragsgegner weder behauptet noch konkretisiert worden waren, in Zukunft vom Antragsgegner erhobene ähnliche Eingaben keiner sachlichen Erledigung mehr zuzuführen seien und insbesondere auch dem Obersten Gerichtshof nicht vorzulegen sein würden.
Da dem Antragsgegner die maßgebliche Rechtslage nach § 86a ZPO ausreichend bekannt ist und wiederum bloß Ablehnungsgründe aber keine gesetzlichen Zweckmäßigkeitsgründe behauptet werden, wäre von einer Vorlage zu einer Entscheidung nach § 31 Abs 2 JN Abstand zu nehmen gewesen. Der Schriftsatz ist somit (jedenfalls insoweit) nicht zu behandeln.