JudikaturOGH

12Os151/15w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali R***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 20 St 227/15d der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Said H***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. Oktober 2015, AZ 8 Bs 228/15h (ON 131 des Ermittlungsakts), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In dem (unter anderem) gegen Ali R***** wegen Körperverletzungen anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mehrerer Personen geführten Ermittlungsverfahren (AZ 20 St 227/15d der Staatsanwaltschaft Salzburg) setzte der Einzelrichter des Landesgerichts Salzburg die über Said H***** am 1. Oktober 2015 verhängte (ON 57) Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fort (ON 97).

Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen fort.

Dabei erachtete das Beschwerdegericht Said H***** dringend verdächtig, er habe am 22. September 2015 in S***** im einverständlichen Zusammenwirken mit weiteren im Beschluss genannten Beschuldigten Kemal S*****, Ahmet Sa*****, Oktaj T***** und Sezgin A***** absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt und zuzufügen versucht, indem sie auf die Genannten einschlugen, sie mit Glasflaschen bewarfen und auf sie mit Messern einstachen, wobei die Tat den Tod des Ahmet Sa***** zur Folge hatte.

Dieses Verhalten subsumierte das Oberlandesgericht mehreren Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und einem ebensolchen Verbrechen nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB.

Die dagegen ergriffene Grundrechtsbeschwerde des Said H***** schlägt fehl.

Die Begründung dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden (RIS Justiz RS0110146).

An diesen Anfechtungskriterien scheitert die Beschwerde, die lediglich die eingehenden Beweiswerterwägungen des Oberlandesgerichts zur Glaubhaftigkeit der belastenden Angaben des Mitbeschuldigten Ali R***** (BS 4) auf Basis der eigenen leugnenden Verantwortung in Zweifel zieht.

Die Beschwerde war somit ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.

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